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200 2025 483

Verfügung vom 29. April 2025

Bern VerwG · 2026-02-10 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Die 1962 geborene und zuletzt als selbständigerwerbende Geschäftsinha- berin bzw. -führerin eines … tätig gewesene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Januar 2025 unter Mitwirkung des Krankentaggeldversicherers mit Hinweis auf ein Burnout und eine Erschöp- fungsdepression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 23, 25). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte erwerbliche und medizinische Abklärun- gen. Gestützt auf die Aktenbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 21. Mai 2025 (act. II 41) verneinte die IVB nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 45) mit Verfügung vom 30. Juni 2025 (act. II 47) den Anspruch auf IV-Leistungen. Zur Begründung hielt sie fest, es beständen keine Anhaltspunkte für eine namhaft einschränkende Ge- sundheitsschädigung resp. für Beeinträchtigungen der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit. B. Mit Eingabe vom 10. August 2025 erhob die Versicherte Beschwerde unter Beifügung eines Schreibens der psychiatrischen Dienste der Spital B.________ AG vom 15. Juli 2025 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 1). Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 30. Juni 2025 und die neuerliche Prüfung des An- spruchs auf Leistungen der IV. Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2025 schliesst die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2025 483

- 3 -

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. Juni 2025 (act. II 47). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf IV-Leistungen.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

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- 4 - 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110).

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- 5 - Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 151 V 66 E. 5.4 S. 70, 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Um den Leistungsanspruch beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Zur gesundheitlichen Situation sowie der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit ist den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Austrittsbericht der Psychiatrie der Spitäler C.________ AG vom

1. Oktober 2024 über den Klinikaufenthalt vom 10. September bis 1. Okto- ber 2024 wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit- telgradige Episode (ICD-10 F33.1), diagnostiziert (act. II 33 S. 22). Die Be- schwerdeführerin sei aufgrund der Exazerbation einer depressiven Sym- ptomatik zur stationären Krisenintervention zugewiesen worden. Initial habe sie von einer starken körperlichen Erschöpfungssymptomatik mit Müdigkeit und fehlender Regenerationsfähigkeit, Hypersomnie, innerer Unruhe, kör- perlichen Symptomen mit Magen-Darmbeschwerden, Druck- und Engege-

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- 6 - fühl in der Brust, Ohrensausen, Schwindel, Appetitmangel und Schwäche- gefühl u.a. in den Beinen berichtet. Zudem leide sie unter starken Zu- kunftsängsten, sozialem Rückzug und Niedergestimmtheit. Im Laufe des stationären Aufenthalts sei es zu einer leichten Stabilisierung der depressi- ven Symptomatik gekommen. Die Arbeitsunfähigkeit während des statio- nären Aufenthalts betrage 100 %. Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei bis zum 6. Oktober 2024 ausgestellt worden, wobei eine Neubeurteilung im Rahmen des weiterführenden Settings empfohlen werde (act. II 33 S. 24). 3.1.2 Im Bericht der Privatklinik D.________ AG vom 5. Dezember 2024 über die stationäre Behandlung vom 4. Oktober bis 15. November 2024 wurden als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) gestellt (act. II 33 S. 16). Eine weiterführende ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei empfohlen, insbesondere im Hinblick auf die Herausforde- rungen beim Übergang in den dritten Lebensabschnitt (act. II 33 S. 20). Attestiert wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 4. Oktober bis

30. November 2024 (act. II 33 S. 20). 3.1.3 Vom 27. Dezember 2024 bis 10. Januar 2025 erfolgte eine weitere Hospitalisation auf der … der E.________ AG aufgrund einer depressiven Dekompensation. Im Austrittsbericht vom 8. Januar 2025 wurden diesbe- züglich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere Episode mit somatischen Symptomen und innerer Anspan- nung, ausgeprägter Erschöpfung und Müdigkeit (ICD-10 F33.1), aktena- mnestisch Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewälti- gung (ICD-10 Z73) und eine mässige Energie- und Eiweissmange- lernährung (ICD-10 E44.0) diagnostiziert (act. II 33 S. 2). Geplant sei der Eintritt in die Privatklinik F.________ am 14. Januar 2025 (act. II 33 S. 4). 3.1.4 Im Austrittsbericht der Privatklinik F.________ AG vom 5. März 2025 (act. II 35) über die vom 14. Januar bis 26. Februar 2025 dauernde Hospitalisation wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär- tig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und der Verdacht auf dissoziative Symptome diagnostiziert (act. II 35 S. 1). Im Verlauf habe sich eine gewis- se Stabilisierung, Zuversicht und Zukunftsorientierung gezeigt. Eine Be-

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- 7 - treuung durch die psychiatrische Spitex und eine ambulante einzelthera- peutische Betreuung durch den psychiatrischen Dienst B.________ AG habe eingeleitet werden können. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 14. Januar bis 19. März 2025 attestiert (act. II 35 S. 4). 3.1.5 Im Bericht der psychiatrischen Dienste der Spital B.________ AG vom 9. April 2025 diagnostizierten Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und die Psychologin H.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ED Januar 2025; act. II 37 S. 3 Ziff. 2.5). Gegenwärtig finde eine Sitzung ca. alle zwei Wochen statt (act. II 37 S. 1 Ziff. 1.2). Die Behandelnden attestierten eine Arbeitsun- fähigkeit von 100 % vom 1. bis 14. April 2025 (act. II 37 S. 2 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin sei momentan schnell ermüdbar und teilweise kognitiv sowie emotional überfordert. Die Belastbarkeit sei daher eingeschränkt, was sich auf die Arbeitsleistung auswirke (act. II 37 S. 4 Ziff. 3.4). Es könne nicht abschliessend beantwortet werden, wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei. Sinnvoll scheine eine langsame, sukzes- sive Steigerung mit Beginn bei 20 % bzw. zwei Stunden pro Tag seien wahrscheinlich möglich (act. II 37 S. 5 Ziff. 4). 3.1.6 In der Aktenbeurteilung des RAD vom 21. Mai 2025 (act. II 41 S. 3 f.) legte dipl. Arzt I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, dar, bei der Beschwerdeführerin sei eine mittelgradig depressive Symptomatik seit September 2024 ausgewiesen, die trotz mehrerer statio- närer Behandlungen mit einer seit März (2025) stattfindenden ambulanten Behandlung bisher nicht voll remittierte. Es sei ein ca. achtmonatiger Krankheitsverlauf dokumentiert. Dabei handle es sich um die gleiche, erst- malige depressive Episode. Von einem invalidisierenden Gesundheits- schaden könne nicht ausgegangen werden. Unter der Fortführung der ak- tuellen Therapie sei von einer Verbesserung des Gesundheitszustands in den kommenden drei bis sechs Monaten auszugehen. Aktuell sei gemäss Einschätzung der ambulant Behandelnden die bisherige Tätigkeit im Um- fang von zwei Stunden täglich zumutbar gewesen. Es könne davon ausge- gangen werden, dass das Pensum innerhalb der nächsten drei bis sechs Monate auf ein Vollzeitpensum gesteigert werden könne (act. II 41 S. 3).

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- 8 - 3.1.7 Im als Einwand bezeichneten Schreiben der psychiatrischen Diens- te der Spital B.________ AG vom 15. Juli 2025 (act. II 49 = act. I 1) führten Dr. med. G.________ und die Psychologin H.________ aus, es bestehe eine anhaltende depressive Symptomatik trotz zuverlässiger Therapiemoti- vation der Beschwerdeführerin. Im Verlauf der Therapie habe sich der Ver- dacht einer der rezidivierenden depressiven Störung über lange Jahre zu- grundeliegenden Problematik erhärtet. Zum aktuellen Zeitpunkt werde die Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung, anamnestisch seit dem Jugendalter, gestellt. Diese wirke negativ auf den Genesungsprozess ein, weshalb von einer längeren Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin sei sehr bemüht für eine rasche und nachhaltige Ver- besserung ihres Zustands und begrüsse eine sukzessive Wiedereingliede- rung. Aus fachlicher Sicht scheine eine Unterstützung durch die IV als not- wendig und gewinnbringend. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräf- tig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizini- schen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch

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- 9 - in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Urteilt das Gericht in- dessen abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfah- ren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdi- gung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochte- nen Verfügung vom 30. Juni 2025 (act. II 47) auf die RAD-Aktenbeurteilung von dipl. Arzt I.________ vom 21. Mai 2025, wonach nicht von einem inva- lidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen sei. Es könne davon aus- gegangen werden, dass unter Fortführung der Therapie das Pensum in- nerhalb von drei bis sechs Monaten auf ein Vollzeitpensum gesteigert wer- den könne (act. II 41 S. 3). Wie nachfolgend dargelegt wird, genügt die RAD-Aktenbeurteilung nicht als entscheidende medizinische Basis für die gerichtliche Beurteilung des vorliegenden Falles. Nachdem die Beschwerdeführerin aufgrund einer mittelgradig ausgepräg- ten rezidivierenden depressiven Störung seit Oktober 2024 mehrfach stati- onär behandelt worden war (act. II 33 S. 2-5 und S. 16-25), wurde im Rah- men der letzten Hospitalisation (dauernd vom 14. Januar bis 26. Februar

2025) lediglich von einer "gewissen" Stabilisation der psychischen Proble- matik berichtet, eine ambulante Therapie eingerichtet und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. II 35 S. 5). In der Folge hielten die ambu- lant Behandelnden der psychiatrischen Dienste der Spital B.________ AG, der Psychiater Dr. med. G.________ und die Psychologin H.________, im Bericht vom 9. April 2025 unter Verweis auf die besagte Diagnose und eine weiterhin bestehende vollschichtige Arbeitsunfähigkeit (zumindest bis

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 14 April 2025) fest, eine abschliessende Beantwortung der Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit sei nicht möglich. Sie gaben denn auch nur eine vage Prognose ab mit einem niederschwelligen, schrittweisen Wiederein- stieg, beginnend mit einem Arbeitspensum von 20 % bzw. zwei Stunden pro Tag. Hinsichtlich der zeitlichen Perspektive für die Wiedererlangung der vollschichtigen Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer

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- 10 - angepassten Tätigkeit äusserten sie sich nicht (konkret); sie erachteten – bei Weiterführung der Therapie und Reduktion der Symptomatik – die Wie- dereingliederung einzig als möglich (act. II 37 S. 1 ff. Ziff. 1.2 f. und Ziff. 4). In dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht der psychiatrischen Dienste des Spitals B.________ AG vom 15. Juli 2025 machten der Psych- iater Dr. med. G.________ und die Psychologin H.________ geltend, es bestehe eine anhaltende depressive Symptomatik trotz zuverlässiger The- rapiemotivation der Beschwerdeführerin und es sei von einer längerdau- ernden Arbeitsunfähigkeit auszugehen, weil sich eine vermutete Persön- lichkeitsakzentuierung negativ auf den Genesungsprozess auswirke (act. II 49). Damit wird – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 2 Rz. 6) – eine weiter bestehende Arbeitsunfähig- keit in nicht näher definiertem Umfang bzw. Schwierigkeiten bei der Thera- pie aufgrund der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin postuliert. Die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung – na- mentlich einer Depression – schliesst eine Erwerbsunfähigkeit und damit eine rentenbegründende Invalidität begrifflich nicht von vornherein aus (BGE 151 V 194 E. 5.1.3 S. 196). Unter diesen Umständen ist der Bericht der psychiatrischen Dienste vom 15. Juli 2025 (act. II 49 = act. I 1) geeig- net, zumindest geringe Zweifel an der RAD-Aktenbeurteilung vom 21. Mai 2025 (act. II 41 S. 3 f.) bzw. am Eintritt des vom RAD-Psychiater dipl. Arzt I.________ prognostizierten Behandlungserfolgs zu wecken. Anders als vom RAD-Psychiater angenommen, hat sich den Ausführungen der Be- handelnden zufolge offenbar keine entsprechende Verbesserung des psy- chischen Gesundheitszustands eingestellt, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass nach eingehender Abklärung kein in- validisierender Gesundheitsschaden nach Ablauf der einjährigen Wartezeit vorliegt. 3.4 Nach dem Dargelegten bilden die vorhandenen medizinischen Ak- ten keine hinreichend zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der medi- zinischen Situation und der daraus resultierenden Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bzw. ist der psychische Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin wird den Therapieverlauf mittels aktueller Berichte abzuklären und die Beschwerdeführerin gegebenenfalls persönlich durch

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- 11 - einen bisher nicht involvierten Facharzt für Psychiatrie des RAD zu unter- suchen haben. 3.5 Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde die ange- fochtene Verfügung vom 30. Juni 2025 (act. II 47) aufzuheben und die Sa- che an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vor- nahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundes- rechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine So- zialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Per- son ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwal- tung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung bean- tragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualan- trag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1) Dementsprechend hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterlie- gende Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdefüh- rerin trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Partei-

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- 12 - entschädigung (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 47, 9C_714/2018 E. 9.2.1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. Juni 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2025 483 FUE/LUB/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Februar 2026 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Frey, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 30. Juni 2025

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- 2 - Sachverhalt: A. Die 1962 geborene und zuletzt als selbständigerwerbende Geschäftsinha- berin bzw. -führerin eines … tätig gewesene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Januar 2025 unter Mitwirkung des Krankentaggeldversicherers mit Hinweis auf ein Burnout und eine Erschöp- fungsdepression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 23, 25). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte erwerbliche und medizinische Abklärun- gen. Gestützt auf die Aktenbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 21. Mai 2025 (act. II 41) verneinte die IVB nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 45) mit Verfügung vom 30. Juni 2025 (act. II 47) den Anspruch auf IV-Leistungen. Zur Begründung hielt sie fest, es beständen keine Anhaltspunkte für eine namhaft einschränkende Ge- sundheitsschädigung resp. für Beeinträchtigungen der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit. B. Mit Eingabe vom 10. August 2025 erhob die Versicherte Beschwerde unter Beifügung eines Schreibens der psychiatrischen Dienste der Spital B.________ AG vom 15. Juli 2025 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 1). Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 30. Juni 2025 und die neuerliche Prüfung des An- spruchs auf Leistungen der IV. Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2025 schliesst die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

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- 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. Juni 2025 (act. II 47). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf IV-Leistungen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

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- 4 - 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110).

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- 5 - Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 151 V 66 E. 5.4 S. 70, 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Um den Leistungsanspruch beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Zur gesundheitlichen Situation sowie der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit ist den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Austrittsbericht der Psychiatrie der Spitäler C.________ AG vom

1. Oktober 2024 über den Klinikaufenthalt vom 10. September bis 1. Okto- ber 2024 wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit- telgradige Episode (ICD-10 F33.1), diagnostiziert (act. II 33 S. 22). Die Be- schwerdeführerin sei aufgrund der Exazerbation einer depressiven Sym- ptomatik zur stationären Krisenintervention zugewiesen worden. Initial habe sie von einer starken körperlichen Erschöpfungssymptomatik mit Müdigkeit und fehlender Regenerationsfähigkeit, Hypersomnie, innerer Unruhe, kör- perlichen Symptomen mit Magen-Darmbeschwerden, Druck- und Engege-

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- 6 - fühl in der Brust, Ohrensausen, Schwindel, Appetitmangel und Schwäche- gefühl u.a. in den Beinen berichtet. Zudem leide sie unter starken Zu- kunftsängsten, sozialem Rückzug und Niedergestimmtheit. Im Laufe des stationären Aufenthalts sei es zu einer leichten Stabilisierung der depressi- ven Symptomatik gekommen. Die Arbeitsunfähigkeit während des statio- nären Aufenthalts betrage 100 %. Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei bis zum 6. Oktober 2024 ausgestellt worden, wobei eine Neubeurteilung im Rahmen des weiterführenden Settings empfohlen werde (act. II 33 S. 24). 3.1.2 Im Bericht der Privatklinik D.________ AG vom 5. Dezember 2024 über die stationäre Behandlung vom 4. Oktober bis 15. November 2024 wurden als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) gestellt (act. II 33 S. 16). Eine weiterführende ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei empfohlen, insbesondere im Hinblick auf die Herausforde- rungen beim Übergang in den dritten Lebensabschnitt (act. II 33 S. 20). Attestiert wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 4. Oktober bis

30. November 2024 (act. II 33 S. 20). 3.1.3 Vom 27. Dezember 2024 bis 10. Januar 2025 erfolgte eine weitere Hospitalisation auf der … der E.________ AG aufgrund einer depressiven Dekompensation. Im Austrittsbericht vom 8. Januar 2025 wurden diesbe- züglich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere Episode mit somatischen Symptomen und innerer Anspan- nung, ausgeprägter Erschöpfung und Müdigkeit (ICD-10 F33.1), aktena- mnestisch Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewälti- gung (ICD-10 Z73) und eine mässige Energie- und Eiweissmange- lernährung (ICD-10 E44.0) diagnostiziert (act. II 33 S. 2). Geplant sei der Eintritt in die Privatklinik F.________ am 14. Januar 2025 (act. II 33 S. 4). 3.1.4 Im Austrittsbericht der Privatklinik F.________ AG vom 5. März 2025 (act. II 35) über die vom 14. Januar bis 26. Februar 2025 dauernde Hospitalisation wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär- tig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und der Verdacht auf dissoziative Symptome diagnostiziert (act. II 35 S. 1). Im Verlauf habe sich eine gewis- se Stabilisierung, Zuversicht und Zukunftsorientierung gezeigt. Eine Be-

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- 7 - treuung durch die psychiatrische Spitex und eine ambulante einzelthera- peutische Betreuung durch den psychiatrischen Dienst B.________ AG habe eingeleitet werden können. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 14. Januar bis 19. März 2025 attestiert (act. II 35 S. 4). 3.1.5 Im Bericht der psychiatrischen Dienste der Spital B.________ AG vom 9. April 2025 diagnostizierten Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und die Psychologin H.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ED Januar 2025; act. II 37 S. 3 Ziff. 2.5). Gegenwärtig finde eine Sitzung ca. alle zwei Wochen statt (act. II 37 S. 1 Ziff. 1.2). Die Behandelnden attestierten eine Arbeitsun- fähigkeit von 100 % vom 1. bis 14. April 2025 (act. II 37 S. 2 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin sei momentan schnell ermüdbar und teilweise kognitiv sowie emotional überfordert. Die Belastbarkeit sei daher eingeschränkt, was sich auf die Arbeitsleistung auswirke (act. II 37 S. 4 Ziff. 3.4). Es könne nicht abschliessend beantwortet werden, wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei. Sinnvoll scheine eine langsame, sukzes- sive Steigerung mit Beginn bei 20 % bzw. zwei Stunden pro Tag seien wahrscheinlich möglich (act. II 37 S. 5 Ziff. 4). 3.1.6 In der Aktenbeurteilung des RAD vom 21. Mai 2025 (act. II 41 S. 3 f.) legte dipl. Arzt I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, dar, bei der Beschwerdeführerin sei eine mittelgradig depressive Symptomatik seit September 2024 ausgewiesen, die trotz mehrerer statio- närer Behandlungen mit einer seit März (2025) stattfindenden ambulanten Behandlung bisher nicht voll remittierte. Es sei ein ca. achtmonatiger Krankheitsverlauf dokumentiert. Dabei handle es sich um die gleiche, erst- malige depressive Episode. Von einem invalidisierenden Gesundheits- schaden könne nicht ausgegangen werden. Unter der Fortführung der ak- tuellen Therapie sei von einer Verbesserung des Gesundheitszustands in den kommenden drei bis sechs Monaten auszugehen. Aktuell sei gemäss Einschätzung der ambulant Behandelnden die bisherige Tätigkeit im Um- fang von zwei Stunden täglich zumutbar gewesen. Es könne davon ausge- gangen werden, dass das Pensum innerhalb der nächsten drei bis sechs Monate auf ein Vollzeitpensum gesteigert werden könne (act. II 41 S. 3).

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- 8 - 3.1.7 Im als Einwand bezeichneten Schreiben der psychiatrischen Diens- te der Spital B.________ AG vom 15. Juli 2025 (act. II 49 = act. I 1) führten Dr. med. G.________ und die Psychologin H.________ aus, es bestehe eine anhaltende depressive Symptomatik trotz zuverlässiger Therapiemoti- vation der Beschwerdeführerin. Im Verlauf der Therapie habe sich der Ver- dacht einer der rezidivierenden depressiven Störung über lange Jahre zu- grundeliegenden Problematik erhärtet. Zum aktuellen Zeitpunkt werde die Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung, anamnestisch seit dem Jugendalter, gestellt. Diese wirke negativ auf den Genesungsprozess ein, weshalb von einer längeren Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin sei sehr bemüht für eine rasche und nachhaltige Ver- besserung ihres Zustands und begrüsse eine sukzessive Wiedereingliede- rung. Aus fachlicher Sicht scheine eine Unterstützung durch die IV als not- wendig und gewinnbringend. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräf- tig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizini- schen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch

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- 9 - in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Urteilt das Gericht in- dessen abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfah- ren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdi- gung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochte- nen Verfügung vom 30. Juni 2025 (act. II 47) auf die RAD-Aktenbeurteilung von dipl. Arzt I.________ vom 21. Mai 2025, wonach nicht von einem inva- lidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen sei. Es könne davon aus- gegangen werden, dass unter Fortführung der Therapie das Pensum in- nerhalb von drei bis sechs Monaten auf ein Vollzeitpensum gesteigert wer- den könne (act. II 41 S. 3). Wie nachfolgend dargelegt wird, genügt die RAD-Aktenbeurteilung nicht als entscheidende medizinische Basis für die gerichtliche Beurteilung des vorliegenden Falles. Nachdem die Beschwerdeführerin aufgrund einer mittelgradig ausgepräg- ten rezidivierenden depressiven Störung seit Oktober 2024 mehrfach stati- onär behandelt worden war (act. II 33 S. 2-5 und S. 16-25), wurde im Rah- men der letzten Hospitalisation (dauernd vom 14. Januar bis 26. Februar

2025) lediglich von einer "gewissen" Stabilisation der psychischen Proble- matik berichtet, eine ambulante Therapie eingerichtet und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. II 35 S. 5). In der Folge hielten die ambu- lant Behandelnden der psychiatrischen Dienste der Spital B.________ AG, der Psychiater Dr. med. G.________ und die Psychologin H.________, im Bericht vom 9. April 2025 unter Verweis auf die besagte Diagnose und eine weiterhin bestehende vollschichtige Arbeitsunfähigkeit (zumindest bis

14. April 2025) fest, eine abschliessende Beantwortung der Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit sei nicht möglich. Sie gaben denn auch nur eine vage Prognose ab mit einem niederschwelligen, schrittweisen Wiederein- stieg, beginnend mit einem Arbeitspensum von 20 % bzw. zwei Stunden pro Tag. Hinsichtlich der zeitlichen Perspektive für die Wiedererlangung der vollschichtigen Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer

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- 10 - angepassten Tätigkeit äusserten sie sich nicht (konkret); sie erachteten – bei Weiterführung der Therapie und Reduktion der Symptomatik – die Wie- dereingliederung einzig als möglich (act. II 37 S. 1 ff. Ziff. 1.2 f. und Ziff. 4). In dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht der psychiatrischen Dienste des Spitals B.________ AG vom 15. Juli 2025 machten der Psych- iater Dr. med. G.________ und die Psychologin H.________ geltend, es bestehe eine anhaltende depressive Symptomatik trotz zuverlässiger The- rapiemotivation der Beschwerdeführerin und es sei von einer längerdau- ernden Arbeitsunfähigkeit auszugehen, weil sich eine vermutete Persön- lichkeitsakzentuierung negativ auf den Genesungsprozess auswirke (act. II 49). Damit wird – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 2 Rz. 6) – eine weiter bestehende Arbeitsunfähig- keit in nicht näher definiertem Umfang bzw. Schwierigkeiten bei der Thera- pie aufgrund der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin postuliert. Die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung – na- mentlich einer Depression – schliesst eine Erwerbsunfähigkeit und damit eine rentenbegründende Invalidität begrifflich nicht von vornherein aus (BGE 151 V 194 E. 5.1.3 S. 196). Unter diesen Umständen ist der Bericht der psychiatrischen Dienste vom 15. Juli 2025 (act. II 49 = act. I 1) geeig- net, zumindest geringe Zweifel an der RAD-Aktenbeurteilung vom 21. Mai 2025 (act. II 41 S. 3 f.) bzw. am Eintritt des vom RAD-Psychiater dipl. Arzt I.________ prognostizierten Behandlungserfolgs zu wecken. Anders als vom RAD-Psychiater angenommen, hat sich den Ausführungen der Be- handelnden zufolge offenbar keine entsprechende Verbesserung des psy- chischen Gesundheitszustands eingestellt, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass nach eingehender Abklärung kein in- validisierender Gesundheitsschaden nach Ablauf der einjährigen Wartezeit vorliegt. 3.4 Nach dem Dargelegten bilden die vorhandenen medizinischen Ak- ten keine hinreichend zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der medi- zinischen Situation und der daraus resultierenden Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bzw. ist der psychische Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin wird den Therapieverlauf mittels aktueller Berichte abzuklären und die Beschwerdeführerin gegebenenfalls persönlich durch

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- 11 - einen bisher nicht involvierten Facharzt für Psychiatrie des RAD zu unter- suchen haben. 3.5 Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde die ange- fochtene Verfügung vom 30. Juni 2025 (act. II 47) aufzuheben und die Sa- che an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vor- nahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundes- rechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine So- zialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Per- son ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwal- tung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung bean- tragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualan- trag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1) Dementsprechend hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterlie- gende Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdefüh- rerin trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Partei-

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- 12 - entschädigung (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 47, 9C_714/2018 E. 9.2.1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. Juni 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.